Ablauf des Planfeststellungsverfahrens (Kirchholztunnel):
Antrag zum Planfeststellungsverfahren | 15.04.2011 |
Antrag auf Einleitung der Planfestellung an die Regierung von Oberbayern
Einleitung des Planfeststellungsverfahren | 18.04. - 21.04.2011 |
Einleitung der Planfeststellung durch die Regierung von Oberbayern
Auslegung der Planfeststellungsunterlagen | 02.05. - 01.06.2011 |
Auslegung der Planfeststellungsunterlagen in den Gemeinden Bad Reichenhall, Bayerisch Gmain und Schneizlreuth. Das zentrale Dokument der Planfeststellungsunterlagen - den Erläuterungsbericht - finden Sie hier.
Ende der Einwendungsfrist zum Planfeststellungsverfahren | 15.06.2011 |
Die Einwendungsfrist zum Planfeststellungsverfahren ist am 15.06.2011 abgelaufen. Ich hoffe, dass möglichst viele Bürger bzw. Betroffene von Ihrem Recht Gebrauch gemacht haben eine Einwendung abzugeben.
Jeder „Betroffene“ hatte dabei die Möglichkeit eine Einwendung zum Planfeststellungsverfahren bei den betroffenen Gemeinden (Bayerisch Gmain, Bad Reichenhall und Schneizlreuth) oder bei der Regierung von Oberbayern einzureichen.
Einwendungsberechtigt ist jeder, der sich von der Planung betroffen fühlt. Das bedeutet: Jeder ab 7 Jahren – Bayerisch Gmainer oder nicht – darf eine eigene Einwendung erheben, Eltern in Vertretung für Ihre Kinder unter sieben Jahren. Es geht darum seine möglichen Rechte zu sichern. Wer innerhalb der unten genannten Frist keine Einwendungen erhebt, kann später keine Rechte mehr geltend machen. Die Einwendung ist mit keinerlei rechtlichen Verpflichtungen, Nachteilen oder Kosten verbunden.
Erörterungstermin zum Planfeststellungsverfahren | < Termin verschoben > |
Nach Ablauf der Einwendungsfrist bittet die Regierung den Vorhabensträger um eine Stellungnahme zu den eingegangenen Schreiben. Anschließend entscheidet sie, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird oder ob darauf verzichtet werden kann. Wird ein Erörterungstermin durchgeführt, lädt die Regierung die Träger öffentlicher Belange und die Einwendungsführer zu dem Termin. Das kann auch über eine öffentliche Bekanntmachung geschehen, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen an private Betroffene erforderlich sind. Der Erörterungstermin wird ergänzend auch ortsüblich bekannt gemacht.
Ergibt sich im Anhörungsverfahren die Notwendigkeit, den Plan zu ändern, sind neu oder anders Betroffene darüber zu informieren. Sie erhalten Gelegenheit, dagegen wiederum Einwendungen zu erheben. Bei erheblichen Änderungen kann auch eine erneute Auslegung der Planunterlagen erforderlich sein. Der zunächst geplante Erörterungstermin im Herbst 2011 wurde auf März 2012 verschoben.
Planfeststellungsbeschluss | offen |
Sobald das Entscheidungsmaterial vollständig ist, erstellt die Regierung den sog. Planfeststellungsbeschluss. Dieser wird den Einwendern, über deren Einwendungen entschieden wurde, zugestellt. Auch hier kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen erforderlich sind. Der Planfeststellungsbeschluss und die festgestellten Planunterlagen werden darüber hinaus in den beteiligten Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Ort und Zeit der Auslegung werden ortsüblich bekannt gemacht.